AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Allgemeines / Geltungsbereich · Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen (Lieferungen, Dienstleistungen, Arbeits­leistungen usw.), auch für zukünftige aufgrund weiterer Verträge. Abweichende Bedingungen und ergänzende oder ändernde Nebenabreden bzw. Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Sumatronic AG (nachfolgend „Sumatronic“ genannt) schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Die Kunden anerkennen die nachfolgenden Bedingungen mit der Bestellung resp. mit Erteilung bzw. dem Abschluss eines Vertrages.
  2. Offerten · Sumatronic ist an ihre Offerte nur dann gebunden, wenn sie vom Kunden innert sechs Arbeitstagen angenommen wird. Die Offerten und sämtliche dazu gehörenden Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
  3. Preise · Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – netto in Schweizer Franken (CHF), exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird dem Kunden zusätzlich belastet. Allfällige Preisänderungen bleiben vorbehalten.
  4. Lieferfrist · Die vereinbarte Lieferfrist berechnet sich ab jenem Tage, an welchem die Bestellung mit allen notwendigen Angaben bei Sumatronic eingegan­gen ist. Die Lieferfrist soll soweit möglich eingehalten werden. Sumatronic übernimmt keine Haftung für Lieferverzug. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug, insbesondere Liefer­verzug, der auf das Verschulden Dritter zurückzuführen ist, sind aus­ge­schlossen. Tritt der Kunde in einem solchen Fall wegen Lieferverzug vom Vertrag zurück, ist Sumatronic berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Versand und Versicherung / Gefahrenübergang · Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand, d.h. sobald die Ware das Haus verlässt, an den Kunden über. Die Versand- und Verpackungskosten trägt der Kunde. Allfällige vom Kunden gewünschte Expresslieferungen werden zusätzlich verrechnet. Die Versicherung der Ware gegen Schaden und Verluste während des Transportes ist Sache des Kunden. Sumatronic behält sich Teillieferungen vor, falls dies umständehalber angezeigt ist.
  6. Annahme / Kontrollpflicht · Angelieferte Waren, Leistungen oder Werke sind vom Kunden jederzeit entgegenzunehmen, und innerhalb von acht Werktagen auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu prüfen. Allfällige Mängelrügen sind innert dieser Frist anzubringen. Sumatronic ist berechtigt, sofort vom Vertrage zurückzutreten und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens zu verlangen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde, ohne zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigt zu sein, die Ware oder Leistung nicht annimmt. Erfolgt innerhalb der oben genannten Frist keine schriftliche Meldung (R-Brief oder Fax mit Beleg), gilt die Lieferung als akzeptiert.
  7. Haftungsausschluss · Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Sumatronic wegen Nichterfüllung bzw. ungenügender Erfüllung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Sumatronic beruhen. Insbesondere trägt Sumatronic keinerlei Verantwortung für das Aus­bleiben von Lieferungen infolge Streik, Aufruhr, Krieg, Embargos, Feuer, Wasser, Naturereignissen, höherer Gewalt oder Säumnis von Zulieferan­ten, (siehe Ziff. 4 und 13 dieser AGB), sowie bei behördlicher Verfügung, welche die Unterlassung oder Unterbrechung von Aussendungen verlangt. Von der Haftung ausgeschlossen sind zudem entgangene Einnahmen wie z.B. aus dem Verkauf von Werbezeit oder Sponsoring.
  8. Zahlungsbedingungen · Zahlungen für gelieferte Waren erfolgen direkt an Sumatronic, den von der Sumatronic bevollmächtigten Agenten oder an die Bank der Sumatronic. Die Rechnungen sind innerhalb der darin angegebenen Frist zur Zahlung fällig. Werden ungerechtfertigte Abzüge vorgenommen, werden diese nachbelastet. Zahlungen des Kunden oder Gutschriften an ihn werden auf die jeweils ältere Schuld angerechnet. Befin­det sich der Kunde mit seiner Zahlung im Verzug, so ist Sumatronic berechtigt, Zinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweiz. Nationalbank, mindestens jedoch von 5 % p.a. zu berech­nen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mögliche Forderungen gegenüber der Sumatronic mit deren Forderungen ihm gegenüber zu verrechnen.
  9. Eigentumsvorbehalt · Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt zugunsten der Sumatronic, bis der Kunde sämtliche der Sumatronic zustehende Ansprü­che erfüllt hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen mitzuwirken, die für einen Schutz des Eigentums der Sumatronic erforderlich sind. Insbesondere ist der Kunde damit einverstanden, dass Sumatronic berechtigt ist, den Eigen­tums­vor­behalt ins Register am jeweiligen Wohnsitz des Kunden und auf dessen Kosten eintragen zu lassen. Ein Retentionsrecht des Kunden an Waren ist ausgeschlossen.
  10. Rücksendungen · Rücksendungen oder Waren zur Reparatur können nur unter Vorbehalt der vorliegenden AGB, und allfälliger im entsprechenden Fall noch speziell zu vereinbarenden Konditio­nen, angenommen werden. Die Ware ist jeweils auf Kosten und Risiko des Kunden an Sumatronic oder den von ihr bevollmächtigten Agen­ten zu senden. Von der Rückgabe ausgeschlossen sind Sonderanfertigungen bzw. Waren, die kundenspezifisch angepasst oder speziell hergestellt wurden.
  11. Kündigung von Verträgen aus wichtigen Gründen · Sumatronic ist berechtigt, Verträge für die Erbringung von Leistungen, z.B. „Wartungsverträge“ oder Mietverträge, aus wichtigen Gründen mit einer Frist von einem Monat vorzeitig per Brief oder E-Mail zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten solche, welche für Sumatronic wiederholt über das übliche oder vertragliche Mass hinaus nachteilig oder unzumutbar sind. Solche Gründe sind insbesondere die wiederholte Nicht-Einhaltung von Zahlungszielen trotz insgesamt mehrfachen Ermahnungen oder Konto­auszügen.
  12. Genehmigung von Kontoauszügen · Sofern der Kunde auf den per Brief oder E-Mail an ihn geschickten Kontoauszug nicht innert der darauf angegebenen Frist per Brief oder E-Mail mit Begründung widerspricht, gilt dieser grundsätzlich als akzeptiert. Falls der Kunde auch nach dieser Frist auf mehrfach zugestellte Kontoauszüge nicht reagiert und über mehr als sechs Wochen keinen schriftlich per Brief begründeten Einwand macht, gelten diese Kontoauszüge in jedem Fall als verbindlich akzeptiert.
  13. Garantie · Die Garantiezeit für Verarbeitungs- und Materialfehler für die von der Sumatronic gelieferten neuen Waren beträgt sechs Monate. Üblicherweise übernimmt Sumatronic die Fristen der jeweiligen Hersteller. Bei Occasions-Produkten gilt ohne Hinweis eine Frist von 1 Monat. Bei Consumer-Pro­dukten für private Endverbraucher gelten, entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, andere Fristen. Sumatronic verpflichtet sich, für während der Garantie­zeit auftretende Verarbeitungs- oder Material­fehler innerhalb der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Frist – nach ihrer Wahl – Ersatzlieferung oder Instandstellung zu leisten, sofern die Ware innerhalb der Garantiezeit mit einer voll­ständigen Mängelliste und auf Kosten des Kunden an Sumatronic oder einen ihrer Bevollmäch­tigten Agenten zurückgesandt wird. Der Kunde verzichtet aus­drücklich auf sein allfälliges gesetzliches Wahlrecht zur Mängelbehe­bung. Bei unsachgemässer Lagerung oder ungeeigneter Verwendung lehnt Sumatronic jegliche Garantieleistung ab. Sumatronic ist nicht verantwortlich für Verluste oder Beschädigungen der Ware, wenn der Kunde oder ein von der Sumatronic nicht bevollmächtigter Dritter ohne schrift­liche Zustimmung der Sumatronic Reparaturen oder Änderungen an den Waren vornimmt. Solche Reparaturen oder Änderungen beendigen sofort die Garantie­verpflichtungen der Sumatronic. Es wird kein Schaden­ersatz für Lohnausfall, Zeit­verlust, Verpackung, Transport, entgangenen Gewinn sowie weitere unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden, die durch einen Warenfehler verursacht wurden, geleistet. Sumatronic garantiert die sorgfältige Bearbeitung der Aufträge, lehnt aber jede Gewährleistung für die nach Bauvorschriften des Kunden hergestellten Produkte bezüglich Funktionstüchtigkeit ab. Sumatronic lehnt ausserdem jede Verantwortung für Schäden ab, die durch absichtlich oder fahrläs­sig unsachgemässe Verwendung der Produkte entstehen.
  14. Wiederausfuhr · Ein Teil der gelieferten Ware kann den Ausfuhr­bestim­mun­gen der exportierenden Länder sowie den schweizerischen Einfuhrbestimmun­gen unterliegen. Die entsprechende Wiederausfuhr aus der Schweiz ist nur mit Zustimmung des Eidg. Departements f. Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), Sektion für Ein- und Ausfuhr, und der Exportkontrollbehörde des Herstellerlandes möglich. In gewissen Fällen ist zudem die Zustimmung der US-Exportkontrollbehörde notwendig. Der Kunde ist für die Einhaltung sämtlicher Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwort­lich.
  15. Geistiges Eigentum / Vertraulichkeit · Sumatronic besitzt das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen von ihr erstellten Unterlagen inklusive der abgegebenen Offerten und Konzepte. Zwischen dem Kunden und Sumatronic kommt es oft zum Austausch von Anfragen, Ideen, Berechnungen, Offerten, Konzepten etc. Alle diese von der Sumatronic erarbeiteten Leistungen bleiben geschütztes geistiges Eigen­tum derselben. Eine Weitergabe dieser Informationen durch den Kunden in irgendeiner Form an Dritte (auch intern) ist ohne das Einverständnis der Sumatronic nicht gestattet. Als solche Dritte gelten nicht: Behörden, mit denen der Kunde im Zusammenhang mit der Angelegenheit Unterlagen austauschen muss. Bei Ausbleiben einer Bestellung behält sich Sumatronic das Recht vor, die Unterlagen zurückzufordern. Speziell mit dem Vermerk „Vertraulich“ gekennzeichnete Dokumente behandeln beide Seiten mit besonderer Sorgfalt. Bei Nichteinhalten der obigen Bestimmungen ist Sumatronic berechtigt, den Aufwand für die Erarbeitung dieser „geistigen Leistungen“ zu üblichen Konditionen zu verrechnen bzw. konventionale Schadenersatzforderung im Minimum dieser Höhe zu stellen.
  16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht · Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Rechtsdomizil der Sumatronic, also Unterägeri/ZG. Die Verträge unterstehen schweizerischem Recht und sollen nach diesem ausgelegt werden. Sollten eine oder mehrere Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Es tritt stattdessen eine gültig wirksame Ersatzregelung in Kraft, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt.